Interessante Entscheidungen aus dem Mietrecht

Nach § 536 BGB ist der Mieter von der Entrichtung der Miete befreit, wenn die 

Mietsache zur Zeit der Überlassung einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit
zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit
gemindert ist, hat er nur eine angemessen heraubgesetzte Miete zu entrichten.

Die Frage, in welchem Umfang und wann ein solches Mietminderungsrecht besteht,
ist Gegenstand vielfältiger Entscheidungen. Für den Fall freier Asbestfasern in der
Raumluft war bereits entschieden, dass die dadurch herrühende mögliche
Gesundheitsbeeinträchtigung eine die Miete mindernde, konkrete Gefährdung
darstellt. In Abgrenzung dazu hat das Landgericht Berlin nun entschieden, dass
einerseits in den Wänden fest gebundenes Asbest keine konkrete Gefahr darstellt,
aber andererseits eine Minderung gerechtfertigt sein kann, wenn die Wände zur
Vermeidung der Asbestfreisetzung vom Mieter nicht mehr angebohrt werden dürfen,
um schwere Lasten anzubringen. In dem dortigen Fall wurde die Mietminderung
abgelehnt, da nur leichte Trennwände betroffen waren, an die der Mieter ohnehin
keine schweren Lasten hängen könnte.

Anders sah dies das LG Dresden. Dieses führte aus, dass durch Baufatherm-Platten
freigesetzte Asbestfasern in der Mietsache nicht nur eine Mietminderung begründen,
sondern darüber hinaus dem dadurch psychisch belasteten Mieter einen
Schmerzensgeldanspruch gegen den Vermieter begründen soll. Letztere
Entscheidung ist aus Vermietersicht besonders brisant.

Auch eine neuere Entscheidung des Amtsgerichtes Köln hat Aufsehen erregt, dass
für den Fall einer Rohrinnensanierung wegen der möglicherweise dabei freigesetzten
Bestandteile des verwendeten Epoxidharzes eine Mietminderung von 20 %
zuerkannte. Die Mainova AG als Wasserversorgerin untersagte in der Folge
daraufhin Rohrinnensanierung mit Epoxidprodukten allgemein.

Weniger Rücksicht auf die Ängste des Mieters nahm dagegen der BGH, der
entschied, dass ein Mieter den Austausch von Erfassungsgeräten für Heizwärme
oder Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes Erfassungssystem zu
dulden hat, da die gesundheitsschädliche Wirkung von Funkablesegeräten
wissenschaftlich nicht belegt sei. Die BGH-Begründung folgt damit derjenigen zu den
Mobilfunkantennen, die ebenfalls nach wissenschaftlichem Stand nicht geeignet
sind, gesundheitsschädliche Auswirkungen zu haben.

Ob und inwiefern ein Vermieter verpflichtet ist, nach Isolierfenstereinbau den Mieter
auf ein zu änderndes Lüftungsverhalten hinzuweisen, ist in der Rechtsprechnung
umstritten. Das Landgericht München entschied, dass ein solcher Hinweis zu
erfolgen habe, das Amtsgericht Nürtingen entschied genau das Gegenteil und führte
aus, das ein Vermieter in dieses Wissen als allgemein bekannt voraussetzen dürfte.

Keinen Mietmangel stelle es dar, wenn der Hund des Wohnungsnachbarn vor dessen
Wohnungstür abgebürstet wird und das Kind des Wohnungsnachbarn darauf allergisch
reagiere. Hierzu entschied das Amtsgericht Frankfurt, dass hier das Gebot der
Rücksichtnahme dazu führe, dass dies ein Problem der Nachbarn untereinander sei und
bezog sich insofern auf § 241 II BGB (Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt
jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
verpflichten.) Mehr dazu bei NJW 2012, 1187 ff.